Aktuelles

 

Hier finden Sie aktuelle Steuerthemen, Steuertipps, Gerichtsurteile, Steuer-Nachrichten und Top-Themen zu Steuern, Steuererklärung, Steuerrecht und vieles mehr. Ihre Steuerberater.digital stellt Ihnen diesen besonderen Dienst gerne zur Verfügung. Sind Fragen offen geblieben und benötigen Sie Antworten auf Ihre individuelle Situation?
Rufen Sie uns an - wir sind in Kiel und Gettorf persönlich für Sie da:
Steuerberater Koch, Bolz, Timm, Anders & von Heyer PartG mbB Telefon: 0431-670090

 

» Aktuelle Steuerthemen «

 

Zurück

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind steuerpflichtig

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen als sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerpflichtig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

Der Kläger erzielte Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin und argumentierte, dass Kryptowährungen kein Wirtschaftsgut seien. Außerdem gebe es bei der Besteuerung von Einkünften aus dem Handel mit Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit, das der Gesetzgebung zurechenbar sei. Eine Besteuerung hänge von der Erklärungsbereitschaft der steuerpflichtigen Person ab. Mitteilungspflichten über den Übergang von Bitcoin und anderen Kryptowährungen von oder auf einen Steuerpflichtigen gebe es nicht. Eine Kryptobörse unterliege auch nicht dem automatisierten Kontenabruf.

Immaterielles Wirtschaftsgut

Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage mit Urteil vom 11. Juni 2021 (Az. 5 K 1996/19) ab. Die Gewinne des Klägers seien sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Kryptowährungen seien immaterielle Wirtschaftsgüter. Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen.

Vermögenswerter Vorteil

Der Kläger habe beim Erwerb der Kryptowährungen zumindest einen vermögenswerten Vorteil erlangt. Im Blockchain der Kryptowährung werde dem Kläger verbindlich ein Anteil an der Währung zugerechnet. Dieser stehe ihm, dem Inhaber des öffentlichen und des privaten Schlüssels, zu und sei mit der Chance auf Wertsteigerung sowie dem Einsatz als Zahlungsmittel verbunden. Die Kryptowährung sei einer gesonderten Bewertung zugänglich. Deren Wert werde anhand von Angebot und Nachfrage ermittelt. Der Kläger habe aus Kurssteigerungen Gewinne erzielt. Kryptowährungen seien übertragbar. Dies zeige deren Handel an speziellen (Internet-)Börsen. Die technischen Details der Kryptowährungen seien für die rechtliche Bewertung des Wirtschaftsguts nicht entscheidend.

Kein strukturelles Vollzugsdefizit

Ein strukturelles Vollzugsdefizit liege nicht vor, auch wenn sich die meisten Handelsplattformen für Kryptowährungen im Ausland befänden. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug sei die Finanzverwaltung grundsätzlich auf eine erhöhte Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen. Die Gesetzgebung könne nicht auf jede (technische) Neuerung sofort regulatorisch reagieren. Er dürfe zunächst deren Entwicklung abwarten.

Die Revision wurde zugelassen, da die entscheidungserheblichen Fragen noch nicht höchstrichterlich entschieden seien. Das Aktenzeichen beim BFH ist noch nicht bekannt.

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

Artikel vom 02.12.2021

 

Suche nach Steuerthemen

 

Sie suchen Informationen zu einem bestimmten Thema? Benutzen Sie gerne die Archiv-Suche mit passenden Stichworten, um Antworten für Ihr Anliegen zu erhalten oder kontaktieren Sie uns direkt, damit Sie von unserer individuellen Beratung und Empfehlung profitieren.