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Verbindliche Testangebote in Betrieben kommen

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) werden verlängert und ergänzt. Die Änderungen erfolgen per Verordnung und treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich Mitte kommender Woche in Kraft.

Mit der Neuregelung sind Arbeitgeber*innen verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeiter*innen, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten und zwar grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche.

Für Mitarbeiter*innen, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, muss mindestens 2-mal pro Woche getestet werden. Auch Beschäftigte, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.

Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber*innen.

Bereits geltende Corona-Arbeitsschutzregelungen werden außerdem bis zum 30. Juni 2021 verlängert, darunter die Pflicht Homeoffice anzubieten, wenn die Tätigkeit dies zulässt, betriebliche Hygienepläne und betriebliche Regelungen zur Kontaktvermeidung.

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 Euro ahnden.

(BMAS / STB Web)

Artikel vom 13.04.2021

 

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