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Vereinfachung im Grundbuchrecht für Unternehmen
Unternehmen, die eine Telekommunikationsanlage oder eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie errichten wollen, sollen künftig einfacher Einsicht ins Grundbuch nehmen können. Das sieht ein Vorschlag des Bundesjustizministeriums zur Änderung der Grundbuchverfügung (GBV) vor.
Unternehmen, die eine Telekommunikationsanlage oder eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien errichten wollen, benötigen für ihre Vorhaben regelmäßig Informationen aus dem Grundbuch, insbesondere darüber, wer Eigentümer des Grundstücks ist, das für eine entsprechende Anlage in Frage kommt. Mitunter gestaltet sich die Erlangung dieser Informationen für die betreffenden Unternehmen schwierig. In der Praxis wird die Grundbucheinsicht durch die Grundbuchämter uneinheitlich gehandhabt und nicht immer gewährt.
Die vom BMJ vorgeschlagene Änderung der GBV soll sicherstellen, dass Grundbuchämter den entsprechenden Unternehmen künftig tatsächlich Grundbucheinsicht gewähren und dies nicht an zu hohe Voraussetzungen knüpfen. Dadurch soll ein Beitrag zum Bürokratieabbau, zur Energiewende und zur Verbesserung des Netzausbaus im Bereich Mobilfunk geleistet werden.
Im Einzelnen sind folgende Änderungen geplant:
In Bezug auf Unternehmen, die Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff oder zur Erzeugung von Strom aus Wasserstoff betreiben oder projektieren, soll in der GBV klargestellt werden, dass ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch in der Regel vorliegt, wenn das Unternehmen erklärt, unter Nutzung der Grundstücke solche Anlagen betreiben oder projektieren zu wollen.
Für Funkturmunternehmen und Betreiber anderer Telekommunikationsanlagen soll geregelt werden, dass sie zu den Versorgungsunternehmen im Sinne von § 86a GBV gehören. Den dort aufgeführten Unternehmen kann die Einsicht in das Grundbuch für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks gestattet werden. Außerdem wird geregelt, dass bei diesen Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks nach § 86a GBV bereits dann vorliegt, wenn der Grundbuchamtsbezirk in einem Suchkreis für den Netzausbau im Bereich Mobilfunk liegt.
Artikel vom 13.11.2023
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